Erbausschlagung | Erbrecht
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
- Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 28. September 2020 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 28. September 2020 ZK2 2020 39 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, betreffend Erbausschlagung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Juli 2020, ZES 2020 277);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom
10. Juli 2020 das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Protokollierung der Ausschlagungserklärung betr. die Erbschaft von B.________ sel., geb. ________, gest. ________, abwies;
- dass der Gesuchsteller am 16. Juli 2020 (Postaufgabe) beim Kantons- gericht Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz erhob (KG-act. 1);
- dass der Gesuchsteller die Berufung mit Schreiben vom 25. September 2020 zurückgezogen hat (KG-act. 8), weshalb das Berufungsverfahren ge- stützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass der Gesuchsteller im Übrigen den von ihm verlangten Kostenvor- schuss innert der mit Verfügung vom 7. September 2020 bis 22. September 2020 gesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO dem Gesuch- steller aufzuerlegen sind;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 28. September 2020 sl